Motor-Yacht-Club Bingen e.V.
Das Tor zum Weltkulturerbe Mittelrheintal
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Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet

Fulder Aue – Ilmen Aue (Fassung v. 06.06.2011)

Landkreis Mainz-Bingen
vom 9. Januar 1995

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 4, S. 170 vom 6. Februar 1995)

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landespflegegesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

§ 1

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Fulder Aue – Ilmen Aue”.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 341 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Gaulsheim, Stadt Bingen, und der Gemarkungen Nieder-Ingelheim und Frei-Weinheim, Stadt Ingelheim, im Landkreis Mainz-Bingen.

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beim linksrheinischen Brückenkopf der ehemaligen Hindenburgbrücke beginnend, wie folgt:

Vom südöstlichen Eckpunkt zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 7, Flur 12, Gemarkung Gaulsheim, von dort etwa 80 m nach Norden auf die östliche Seite der Ruine des Brückenpfeilers zu bis zur landseitigen Seite des Leitwerkes. Von dort folgt sie dem Leitwerk bis zur Insel Ilmen Aue, der nördlichen Uferlinie dieser Insel und weiter der nördlichen Seite des Leitwerkes bis zur Insel Fulder Aue, nun der nördlichen Uferlinie dieser Insel und weiter der nördlichen Seite des Leitwerkes bis zur Höhe von Rheinstrom-km 520,5. Die Grenze knickt dann im rechten Winkel über eine Kribbe nach Südosten ab und verläuft in dieser Richtung bis zur Uferlinie des Rheines und weiter bis zum Wirtschaftsweg, der parallel zur Uferlinie am Ufer entlang läuft. Sie folgt diesem etwa 130 m nach Nordosten bis dorthin, wo der Verbindungsweg zum Leinpfad abzweigt. Sie folgt diesem Verbindungsweg bis zum Leinpfad und der Südwestgrenze des Leinpfades (Flur 5, Flurstück Nr. 21/2, Gemarkung Frei-Weinheim und Flur 13, Flurstück Nr. 56/2, Gemarkung Nieder-Ingelheim) in südöstlicher dann nordöstlicher Richtung und dann der Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 60/2, Flur 13, Gemarkung Nieder-Ingelheim, bis sie den Sporkenheimer Sommerdamm erreicht.

Sie folgt dem rheinseitigen Dammfuß (Flurstück Nr. 71/3, Flur 13, Gemarkung Nieder-Ingelheim) in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück Nr. 70/7, Flur 14, Gemarkung Nieder-Ingelheim, dann der Ostgrenze dieses Weges in nordwestlicher Richtung bis zum Leinpfad. Von hier folgt sie der nördlichen Begrenzung des Leinpfades (Flurstücke Nrn. 95/3, 117/4 und 132/2, Flur 14, Gemarkung Nieder-Ingelheim) in südwestlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges NSG "Fulder Aue-Ilmen Aue" Flurstück 133/11, Flur 14, Gemarkung Nieder-Ingelheim.
Sie folgt diesem bis zum Rheindamm Flurstück Nr. 152/2 und dem rheinseitigen Fuß des Rheindammes erst in westlicher, dann südlicher Richtung und dann seiner gedachten Verlängerung bis zum Weg Flurstück Nr. 1/10, Flur 15, in der Gemarkung Nieder-Ingelheim.

Sie folgt diesem Weg in die Gemarkung Gaulsheim, zunächst in südlicher dann in allgemein südwestlicher Richtung bis zur Einmündung in die Mainzer Straße (L 419).

Sie folgt von dort in der Flur 9, Abteilung B, Gemarkung Gaulsheim den Ostseiten der Flurstücke Nrn. 68/2 und 68/1 nach Norden, dann den Südgrenzen der Flurstücke mit den Nummern 65 und 88 nach Westen, dann der Westseite des letztgenannten Flurstücks bis zur Südgrenze des Flurstücks Nr. 89, dann der letztgenannten Grenze bis zur Nutzungsgrenze durch das letztgenannte Flurstück, quert anschließend das Flurstück entlang dieser und verläuft weiter entlang der Nordgrenze dieses Flurstücks und ihrer gedachten Verlängerung bis zum „Weg nach dem Rhein” Flurstück Nr. 243/3, Flur 1, Abteilung D.

Sie begleitet nun den genannten Weg unter Aussparung des Flurstücks 92, Flur 9, Abteilung D sowie des Kinderspielplatzes auf dem Flurstück 168/1, Flur 9, Abteilung D bis zu seinem Ende am Leinpfad, verläuft weiter in der Flur 1, Abteilung D, und umfährt dort die Grenzen des Flurstücks Nr. 246/6 (Parkplatz) entgegen dem Uhrzeigersinn bis zur Westseite des Flurstücks Nr. 244/2; sie begleitet diese und springt dann, den Weg Flurstück 245/7 und den Giesgraben Flurstück Nr. 226/2 querend, zur Ostseite des Flurstücks Nr. 242/1, begleitet diese und springt vom südwestlichen Eckpunkt dieses Flurstücks zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 235/3 und  beleitet die Westseite dieses Flurstücks sowie die Nordseite des Flurstücks Nr. 236 bis zu dessen Westseite; sie folgt dieser bis zur Südseite des Flurstücks Nr. 235/1 und anschließend dieser und den Südseiten der Flurstücke Nrn. 234 bis 228, 225 bis 222, 220 bis 215 sowie 209/2 bis 206/1 nach Westen. Sie verläuft dann in der Flur 1, Abteilung E, Gemarkung Gaulsheim weiter nach Westen entlang der südlichen Grenze der Flurstücke Nrn. 264, 265, 255, 267 bis 272 und 278; anschließend in der Flur 2, Abteilung A, Gemarkung Gaulsheim, in allgemein nordwestlicher Richtung entlang der südwestlichen Grenzen der Flurstücks Nrn. 6 bis 8, 9/1 bis 9/4, dann entlang des Weges Flurstück Nr. 74/6, auf dem ein Pfeiler der ehemaligen Hindenburgbrücke steht, und führt an der genannten Grenze dieses Flurstücks und seiner geraden Verlängerung zur Südostseite des Flurstücks Nr. 74/5
und an dieser zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

(3) Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines Teilbereiches der Rheinniederung im Überschwemmungsbereich des Rheines mit den vorgelagerten Inseln Fulder Aue und Ilmen Aue und den dazwischen befindlichen Wasserflächen des Rheines insbesondere von ausgedehnten Wasserflächen und Wasserwechselbereichen, Sand- und Schlammbänken, naturnahen Uferzonen, Altwässern, ehemaligen Flussrinnen, Röhrrichtbeständen und Hochstaudenfluren, ausgedehnten, extensiv genutzten, zeitweise überschwemmten Wiesenflächen und Weiden, Kopfweiden und Streuobstbeständen sowie standorttypischen Gebüschen und Auwaldbeständen als Standort typischer, seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften,  als Lebens- und Teillebensraum typischer, seltener und gefährdeter wildlebender Tierarten, insbesondere als international bedeutsames Rast- und Überwinterungsgebiet für Wasservögel und wegen seiner Seltenheit, besondere Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

§ 4

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

  1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen.
  2. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen.
  3. stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten.
  4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern.
  5. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen.
  6. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen.
  7. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.
  8. Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen.
  9. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grundoder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen.
  10. Stege zu errichten sowie die Fischerei auszuüben.
  11. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln.
  12. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren.
  13. Grünland in Ackerland umzuwandeln.
  14. Biozide oder Düngemittel anzuwenden.
  15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen.
  16. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen.
  17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören.
  18. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
  19. Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen.
  20. die Jagd auf Wasserwild auszuüben.
  21. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben.
  22. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige  Verunreinigungen vorzunehmen.
  23. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder wasserseitig an Inseln, Leitwerken, Sandoder Schlammbänken oder Uferbereichen anzulanden.
  24. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
  25. zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder Wohnwagen aufzustellen sowie außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten.
  26. zu lärmen, Modellsport und Flugkörper aller Art zu betreiben.
  27. die Landflächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.
  28. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eisflächen zu betreten sowie das Gewässer „Alte Hateraue Lach” (Sporkenheimer Graben) mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.
  29. Volksläufe, Rallyes oder andere Veranstaltungen durchzuführen.

§ 5

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind:

  1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung landeseigener Flächen in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde und sonstiger Flächen im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise, die Beseitigung oder Veränderung von Hochstammobstanlagen bedarf der Zustimmung der Landespflegebehörde.
  2. für eine ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung.
  3. im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei mit der Handangel vom Ufer im Bereich von der Westgrenze des Naturschutzgebietes an der ehemaligen Hindenburgbrücke bis Rheinkilometer 525, ferner für die pachtvertragsgemäße Ausübung der Fischerei am Sporkenheimer Graben und die Berufsfischerei sowie für die Fischhege gemäß § 4 (1) Landesfischereigesetz in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde.
  4. im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 19 und 20, ausgenommen sind die Erfordernisse nach § 24 LJG, sowie zur Anlage einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten.
  5. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der bestehenden Wege.
  6. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gräben in der Zeit vom 15. Oktober bis Ende Februar.


(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf:

  1. Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind zur Verkehrssicherung, Beseitigung oder einer mit dem Schutzzweck zu vereinbarenden Nutzung der baulichen Anlagen auf der Insel „Fulder Aue”, soweit sie mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind.
  2. die von den Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde und als Träger der Unterhaltungslast durchzuführenden Maßnahmen.
  3. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Deichanlagen und zur Grundwasserbeobachtung nach grundsätzlicher Absprache mit der Landespflegebehörde und zur amtlichen Bisambekämpfung; ferner zum Bau eines Hochwasserschutzdammes nördlich Gaulsheim, soweit dieser planfestgestellt wird.
  4. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind im Rahmen oder ordnungsgemäßen Unterhaltung  bestehender Leitungen nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde.
  5. das Radfahren auf einem einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmten Radweg zwischen Bingen und Ingelheim.
  6. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind im Rahmen der Nutzung der Campingparzellen am Campingplatz Ingelheim bis zum Ablauf der bestehenden Pachtverträge.
  7. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Erforschung des Gebietes oder zu rechtlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Untersuchungen dienen.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegent:

  1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen.
  2. § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt.
  3. § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet.
  4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.
  5. § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt.
  6. § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt.
  7. § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.
  8. § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt.
  9. § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grundoder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt.
  10. § 4 Nr. 10 Stege errichtet oder die Fischerei ausübt.
  11. § 4 Nr. 11 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt.
  12. § 4 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren.
  13. § 4 Nr. 13 Grünland in Ackerland umwandelt.
  14. § 4 Nr. 14 Biozide oder Düngemittel anwendet.
  15. § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt.
  16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt.
  17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich schädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört.
  18. § 4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.
  19. § 4 Nr. 19 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt.
  20. § 4 Nr. 20 die Jagd auf Wasserwild ausübt.
  21. § 4 Nr. 21 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt.
  22. § 4 Nr. 22 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt.
  23. § 4 Nr. 23 das Gebiet außerhalb der Wege betritt oder wasserseitig an Inseln, Leitwerken, Sand- oder Schlammbänken oder Uferbereichen anlandet.
  24. § 4 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
  25. § 4 Nr. 25 zeltet, lagert, Feuer anzündet oder unterhält oder Wohnwagen aufstellt oder außerhalb ausgewiesener Wege reitet.
  26. § 4 Nr. 26 lärmt, Modellsport oder Flugkörper aller Art betreibt.
  27. § 4 Nr. 27 die Landflächen mit Fahrzeugen aller Art befährt.
  28. § 4 Nr. 28 badet, schwimmt, taucht, Eisflächen betritt sowie wer das Gewässer „Alte Hateraue Lach” (Sporkenheimer Graben) mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt.
  29. § 4 Nr. 29 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz über das Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue”, Landkreis Mainz-Bingen vom 3. November 1972 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 45 vom 20.11.1972) aufgehoben.

Neustadt a.d. Weinstraße, den 9. Januar 1995